Zusammenfassung des Urteils AHV 2013/12: Versicherungsgericht
Es handelt sich um einen Fall, in dem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen von einem ehemaligen Verwaltungsratsmitglied einer Firma Schadenersatz für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge fordert. Der Verwaltungsrat hatte die Beiträge nicht rechtzeitig entrichtet, was zum Konkurs der Firma führte. Der Verwaltungsrat bestreitet die Schadenersatzpflicht, jedoch wird seine Einsprache abgewiesen. Das Gericht entscheidet, dass die Voraussetzungen für den Schadenersatz erfüllt sind und der Verwaltungsrat den geforderten Betrag von CHF 131'381.55 zuzüglich Nebenkosten zahlen muss. Der Verwaltungsrat wird nicht von den Gerichtskosten befreit und erhält keine Parteientschädigung.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | AHV 2013/12 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung |
Datum: | 08.12.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 52 AHVG, Art. 25 lit. c FamZG. Schadenersatzverfahren. Haftung des einzigen Verwaltungsratsmitglieds für entgangene Beiträge bejaht. Genügend substanziierte Schadenersatzforderung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für die Beitragspflichtverletzung von längerer Dauer (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Dezember 2014, AHV 2013/12).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer undMarie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen |
Schlagwörter : | Schaden; Schadenersatz; Beiträge; Quot; Gesellschaft; Ausgleichskasse; Recht; Verwaltungsrat; Schadenersatzforderung; Verfügung; Verschulden; Arbeitgeberin; Akten; Schadens; Organ; Hinweis; Verwaltungsrats; Einsprache; Urteil; Beschwerdeführers; Verschuldens; Schadenersatzpflicht; Bundesgerichts; Verwaltungsratsmitglied; Haftung |
Rechtsnorm: | Art. 115 KG ;Art. 14 AHVG ;Art. 149 KG ;Art. 52 AHVG ;Art. 716a OR ; |
Referenz BGE: | 108 V 205; 114 V 223; 118 V 195; 121 V 244; 123 V 15; 129 V 195; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
in Sachen
,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Konrad Moor, Bürgi Nägeli Rechtsanwälte,
Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons
St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Schadenersatzforderung (i.S. B. AG, in Liq.)
Sachverhalt:
A.
A. war seit der Gründung der B. AG vom 14. Mai 2009 einziges Mitglied des Verwaltungsrats (act. G 3.7.23). Die Gesellschaft wurde im Juni 2009 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons St.Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen (Schreiben der Ausgleichskasse vom
10. Juni 2009, act. G 3.4.207). Am 14. September 2009 mahnte die Ausgleichskasse erstmals die Bezahlung ausstehender Beiträge (act. G 3.4.163). In der Folge ergingen wiederholt Mahnungen für weitere ausstehende Beiträge (vgl. etwa act. G 3.4.146 und G 3.4.137); die Ausgleichskasse setzte die ausstehenden Beiträge in Betreibung (vgl. etwa act. G 3.5). Am 14. März 2011 erhielt die Ausgleichskasse einen provisorischen Verlustschein für eine Forderung von insgesamt rund Fr. 45'000.-- (act. G 3.5.115). Im April 2011 schied A. (bis dahin blieb er einziges Verwaltungsratsmitglied) aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft aus (act. G 3.7.23). Über die Gesellschaft wurde am
. August 2012 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am _. Oktober 2012 mangels Aktiven eingestellt (act. G 3.7.23-1).
Die Ausgleichskasse orientierte A. mit Schreiben vom 29. Januar 2013, dass ihr wegen Nichtbezahlens von Sozialversicherungsbeiträgen ein Schaden entstanden sei und forderte ihn zu einer Stellungnahme auf (act. G 3.7.20; vgl. auch Schreiben vom
4. Februar 2013, worin die Ausgleichskasse A. den Kontoauszug der Gesellschaft zukommen liess, act. G 3.7.8). A. bestritt in der Stellungnahme vom 21. Februar 2013 eine Schadenersatzpflicht (act. G 3.7.6). Mit Verfügung vom 13. März 2013 forderte die Ausgleichskasse von A. für die während seiner Amtszeit als Verwaltungsrat ( . Mai 2009 bis . April 2011) unbezahlt gebliebenen Beiträge für die Monate März 2010, Mai 2010, Juli 2010 bis Dezember 2010 sowie Januar bis Februar 2011 Schadenersatz im Betrag von insgesamt Fr. 131'381.55 (Fr. 122'184.75
+ Fr. 9'196.80; act. G 3.7.4).
Dagegen erhob A. am 15. April 2013 Einsprache und stellte den Antrag, der Schadenersatz sei pauschal auf Fr. 40'000.-festzusetzen (act. G 3.7.2). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 30. Juli 2013, act. G 1.2).
B.
Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juli 2013 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16. September 2013. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kostenund Entschädigungsfolge dessen Aufhebung. Eventualiter sei die Höhe des Schadenersatzes für entgangene Bundesbeiträge auf Fr. 64'423.80 herabzusetzen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Schadenersatzforderung sei nicht nachvollziehbar und werde bestritten. Die Akten würden insbesondere keine Rechnungen enthalten und für die Monate August, September, November und Dezember 2010 lägen keine Beitragsverfügungen vor. Die Beschwerdegegnerin habe telefonisch bestätigt, dass für diese Monate keine Beitragsverfügungen und dass für das Jahr 2010 auch keine Jahresbeitragsverfügung vorlägen. Zumindest im Umfang der fehlenden Beitragsverfügungen (Fr. 57'760.95) fehle die rechtliche Grundlage für eine Schadenersatzforderung. Die Schadenersatzforderung sei des Weiteren im Zeitpunkt der Verfügung vom 13. März 2013 verjährt gewesen, da die Beschwerdegegnerin spätestens ab 20. Februar 2011 gesicherte Kenntnis gehabt habe, dass die Gesellschaft ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne und für die ausstehenden Beiträge ein Schaden eintreten würde. Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die Haftungsvoraussetzungen (act. G 1).
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 3).
In der Replik vom 25. November 2013 macht der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen hinsichtlich des Zeitpunkts, in dem die Beschwerdegegnerin Kenntnis des drohenden Schadens gehabt habe (act. G 6).
Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet (act. G 9).
Auf Nachfrage des Versicherungsgerichts (act. G 10) teilte die Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2014 mit, dass blosse Abrechnungen betreffend Beiträge systembedingt erst ab April 2013 ediert werden könnten. Bis April 2013 seien solche Abrechnungen weder elektronisch hinterlegt noch in Papierform mehr
vorhanden; sie seien aber auf den Kontoauszügen ersichtlich. Seit April 2013 sei es nun durch eine Systemanpassung möglich, solche Abrechnungen zu edieren, weil sie seither elektronisch hinterlegt würden. Für die Monate August bis Dezember 2010 und die Jahresabrechnung 2010 seien mangels Rechtsvorschlags keine Beitragsverfügungen erlassen worden (act. G 11; vgl. auch die Telefonnotiz der Präsidentin vom 10. Oktober 2014, act. G 12).
Erwägungen:
1.
Hinsichtlich der Schadenersatzforderung, welche sich auf offengebliebene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse bezieht, ist zunächst zu bemerken, dass am 1. Januar 2009 das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG;
SR 836.2) in Kraft getreten ist. Art. 1 FamZG regelt die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Das kantonale Gerichtsverfahren richtet sich somit nach Art. 56 ff. ATSG. Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG gelten für die Haftung der Arbeitgeberin (Art. 52 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) und sinngemäss auch im Bereich der Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG). Mit Art. 25 lit. c FamZG besteht
nunmehr seit 1. Januar 2009 anstelle des bisherigen kantonalen Rechts eine eindeutige bundesrechtliche Grundlage für Schadenersatzansprüche gegenüber den säumigen Arbeitgeberinnen und deren Organen (Ueli Kieser/Marco Reichmuth, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, Zürich 2010, Rz 17 f. zu Art. 25; Urteil
des Bundesgerichts vom 2. November 2012, 9C_369/2012, E. 4.2). Dieser seit
1. Januar 2009 in Kraft stehenden Rechtsänderung hat die Beschwerdegegnerin bei ihrem Einspracheentscheid vom 30. Juli 2013 - der erst ab März 2010 entstandene bzw. fällig gewordene FAK-Beiträge zum Gegenstand hat (act. G 1.2) keine Rechnung getragen und die Rechtsmittelbelehrung betreffend die FAK-Beiträge (14-tägige
Rechtsmittelfrist) erweist sich insofern als nicht richtig. Vielmehr kommt im Bereich der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 25 lit. c FamZG das kantonale Verfahrensrecht nicht mehr zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts vom
2. November 2012, 9C_369/2012, E. 2.3).
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom
16. September 2013 die Rechtsmittelfrist auch hinsichtlich der für FAK-Beiträge geltend gemachten Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 9'196.80 gewahrt. Er beantragt in der Beschwerde die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. Juli 2013. Zwar erfasst der weitere Antrag den Schadenersatz "für entgangene Bundesbeiträge auf Fr. 64'423.80.--" nicht die FAK-Beiträge (act. G 1). Allerdings kann darin keine Anerkennung der entsprechenden Schadenersatzforderung erblickt werden, was sich allein schon aus der Begründung der Beschwerde ergibt, worin die Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit verneint werden. Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet daher die gesamte Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 131'381.55 (Fr. 122'184.75 + Fr. 9'196.80; act. G 3.7.4).
2.
In materieller Hinsicht ist die umstrittene Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers für die unbezahlt gebliebenen Beiträge betreffend den Zeitraum März 2010, Mai 2010, Juli 2010 bis Dezember 2010 sowie Januar bis Februar 2011 (vgl. act. G 3.7.4-3) zu beurteilen.
Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom . Mai 2009 bis . April 2011 Verwaltungsrat der Gesellschaft war (act. G 1, Rz 6) und damit als verantwortliches Organ der Gesellschaft für die gegen ihn geltend gemachte Schadenersatzforderung betreffend die Monate März 2010, Mai 2010, Juli bis Dezember 2010 und Januar bis Februar 2011 anzusehen ist. Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat eine Arbeitgeberin, die durch absichtliche grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden verursacht, diesen zu ersetzen. Ist sie eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen
Organe belangt werden (BGE 123 V 15 E. 5b mit Hinweisen; bestätigt in BGE 129 V
11).
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die geltend gemachte Schadenersatzforderung sei im Zeitpunkt des unbestritten gebliebenen Verfügungserlasses vom 13. März 2013 bereits verjährt gewesen (act. G 1, Rz 25 ff. und Rz 44 ff.).
Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 1 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Die Ausgleichskasse erlangt in dem Zeitpunkt Kenntnis vom Schaden, in dem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 129 V 195 E. 2.1).
Im Fall eines Konkurses besteht in der Regel erst mit der Auflage von Kollokationsplan und Inventar ausreichende Schadenskenntnis im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG. Eine frühere, die relative zweijährige Verjährungsfrist in Gang setzende Kenntnis vom Schaden kann nur angenommen werden, wenn nach den konkreten Umständen vom Verwertungsverfahren offensichtlich keine (weitere) Befriedigung erwartet werden kann. Nach der Rechtsprechung gilt mit der Ausstellung eines definitiven Pfändungsverlustscheins (Art. 115 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] in Verbindung mit Art. 149 SchKG) der Schaden in Bezug auf die Beitragsausstände, die dem verurkundeten Betrag zugrunde liegen, als eingetreten und es besteht fristauslösende Schadenskenntnis. Einem bloss provisorischen Pfändungsverlustschein (Art. 115 Abs. 2 SchKG) kommt nicht dieselbe Bedeutung zu. Er verpflichtet die Ausgleichskasse in der Regel einzig, das Verwertungsbegehren zu stellen und dessen Ergebnis abzuwarten, es sei denn, von einem solchen Vorgehen könne offensichtlich keine Deckung der fälligen Beitragsschulden erwartet werden (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2010, 9C_48/2010, E. 2.2 mit Hinweisen).
Zunächst kann offen bleiben, ob der erstmalige provisorische Pfändungsverlustschein vom 14. März 2011, der am 15. März 2011 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist (act. G 3.5.115), geeignet war, die verjährungsfristauslösende Schadenskenntnis im Sinn von Art. 52 Abs. 3 AHVG zu begründen. Denn selbst wenn dies bejaht würde, so wäre die relative zweijährige Verjährungsfrist mit der am 13. März 2013 erlassenen Verfügung gewahrt.
Zwar führt der Beschwerdeführer zutreffend aus, dass bereits vor März 2011 Anzeichen für die schwierige finanzielle Situation bzw. für erhebliche Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft bestanden haben (act. G 1, Rz 25 ff.). Allerdings kann nicht die Rede davon sein, die Beschwerdegegnerin hätte bereits davon Kenntnis haben müssen, dass von einem Verwertungsverfahren offensichtlich keine Befriedigung erwartet werden könne. So hatte die Beschwerdegegnerin einerseits noch keine Kenntnis über die Vermögenssituation der Gesellschaft bzw. über ein allfälliges Pfändungssubstrat. Hierüber erhielt die Beschwerdegegnerin erst später durch den provisorischen Pfändungsverlustschein vom 14. März 2011 erstmals aufschlussreichere Informationen (act. G 3.5.115). Andererseits hat die Gesellschaft im Stundungsgesuch vom 10. Januar 2011 darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich "sicher ab Mitte Februar 2011" aus der "momentanten finanziellen Schieflage" herausarbeiten wolle, worauf der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der von ihm geltend gemachten Rechtfertigungsgründe hinweist (act. G 1, Rz 67). Des Weiteren hat sie eine nächste Teilzahlung von immerhin Fr. 10'000.-- "spätestens ab 20. Februar 2011" in Aussicht gestellt (act. G 1.19). An dieser Sichtweise ändert die Ablehnung des Stundungsgesuchs am 18. Januar 2011 nichts, wurde dieses doch nicht mit einer zu erwartenden offensichtlich fehlenden Deckung im Rahmen eines Verwertungsverfahrens begründet, sondern einzig damit, dass "bis heute viele Beiträge nur" aber immerhin - "über den Betreibungsweg" hätten eingefordert werden können (act. G 3.5.141). In diesem Zusammenhang gilt es ferner zu beachten, dass zuvor im unmittelbaren Nachgang zur Ablehnung (Schreiben vom 18. August 2010, act.
G 3.4.49) des erstmaligen Stundungsgesuchs vom 10. August 2010 (act. G 3.4.52) eine Beitragsforderung von rund Fr. 15'000.-- (vgl. hierzu act. G 3.4.77) von der Gesellschaft bezahlt wurde (was zum Rückzug der entsprechenden Betreibung geführt hat; Schreiben vom 19. August 2010, act. G 3.4.46). Was die E-Mail eines bis Ende Juli 2010 bei der Gesellschaft angestellten Mitarbeiters vom 18. September 2010 an die
Beschwerdegegnerin anbelangt, worin er geltend machte, er habe den Lohn für Juli 2010 und den anteilsmässigen 13. Monatslohn noch nicht erhalten, ist vorweg zu berücksichtigen, dass dieser Anspruch von der Gesellschaft bestritten wurde ("Die Geschäftsführerin [ ] erklärte mir dort, dass sie mir das Geld nicht geben möchte und machte sogar noch eine unverschämte Gegenklage gegen mich", act. G 3.4.34). Schliesslich ist entscheidend, dass diese E-Mail sowie ein weiteres Schreiben eines seit 14. Oktober 2010 im Zwischenverdienst für die Gesellschaft tätigen Mitarbeitenden vom 22. Februar 2011 (act. G 3.5.124-3) lediglich die bereits bekannte schlechte Zahlungsmoral bzw. die bereits bekannten wenn auch erheblichen - Zahlungsschwierigkeiten bestätigten, jedoch keinen Schluss auf ein allenfalls verwertbares Pfändungssubstrat zuliessen. Schliesslich ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer selbst darauf hinweist, dass im Januar 2011 noch Teilzahlungen von insgesamt rund Fr. 14'600.-an den Ausstand geleistet worden sind (act. G 1, Rz 62, und G 1.19), und dass der von ihm geltend gemachte Verjährungsbeginn vor März
2011 in Widerspruch zu seiner weiteren Argumentation betreffend die Verschuldensfrage steht, wonach Anfang April 2011 (noch) die Erwartung bestanden habe, dass sich verglichen mit dem Vorjahr - ähnlich (hohe) Umsätze (vgl. hierzu act. G 1.4) auch im Jahr 2011 realisieren liessen (act. G 1, Rz 70 f.: "Es bestand deshalb auch keine Veranlassung davon auszugehen, dass die B. AG in Liq. die Ausstände nicht aus den Erträgen in der umsatzstärksten Jahreszeit begleichen können würde"; vgl. ferner die Argumentation in act. G 1, Rz 76).
Die relative sowie die absolute Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG sind mit der Verfügung vom 13. März 2013 gewahrt.
3.
Die Haftung nach Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist.
4.
Die Schadenersatzpflicht der Arbeitgeberin bzw. des verantwortlichen Organs setzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO-, ALVund FAK-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungsund Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (vgl. Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100).
Obschon im vorliegenden Verfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt, wird dieser insbesondere durch die Substanziierungsund Mitwirkungspflicht der Beschwerdegegnerin und des in Anspruch genommenen Beschwerdeführers beschränkt. Entsprechend ist es einerseits Sache der Beschwerdegegnerin, ihre Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann, wobei die wesentlichen Tatsachenbehauptungen in der Schadenersatzverfügung enthalten sein müssen. Die Beschwerdegegnerin muss in verständlicher Weise darlegen, für welche Zeitspanne, in welcher Höhe und bezogen auf welche Arbeitnehmende die entgangenen Beiträge geschuldet sind. Ausgangspunkt sind in der Regel die Lohnsummenmeldungen die durch eine Arbeitgeberkontrolle revidierten Lohnbuchhaltungen. Ferner gehört zur Substanziierungspflicht grundsätzlich auch, den geltend gemachten Forderungsbetrag Teile davon zu belegen, also durch Einreichung von Lohnabrechnungen, Nachzahlungsund Veranlagungsverfügungen die in der Beitragsübersicht enthaltenen Zahlungsvorgänge zu beweisen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 10. Juli 2002, H 81/02, E. 4b mit Hinweis). Zusammenfassend ist es demnach Sache der Ausgleichskasse, die Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Anderseits obliegt es im Bestreitungsfall dem Beklagten bzw. Beschwerdeführer, substanziiert darzulegen, weshalb der von der Ausgleichskasse ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (Urteil des EVG vom 28. November 2000, H 139/99,
E. 4a mit Hinweis auf ZAK 1991 S. 126 E. II/1b).
Die Schadenersatzverfügung vom 13. März 2013 verweist für die Details der geltend gemachten Schadenersatzforderungssumme auf die "beiliegenden Berechnungsblätter", die Bestandteil der Verfügung bilden würden (act. G 3.7.4-2). Aus
der Aktenführung durch die Beschwerdegegnerin ergibt sich nicht eindeutig, welche Berechnungsblätter dem Beschwerdeführer mit der Verfügung zugestellt wurden. Lediglich die Übersicht der monatlich geschuldeten Forderung, deren Zusammensetzung darin nicht erläutert wird, trägt die gleiche Scan-Hauptnummer "4" wie die Verfügung (vgl. act. G 3.7.4-3). Es ist daher unklar, ob der Beschwerdeführer mit der Verfügung die in act. G 3.7.9 ff. enthaltenen detaillierten Berechnungsblätter erhalten hat. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist indessen, dass dem Beschwerdeführer vor Verfügungserlass und im Nachgang zu einer telefonischen Besprechung mit ihm ein Kontoauszug der Gesellschaft - der detaillierte Angaben hinsichtlich der Forderungszusammensetzung enthält (vgl. act. G 3.2 f.) zugestellt wurde, worin die infolge Nichtbezahlens abgeschriebenen Beiträge offenbar gelb markiert wurden (act. G 3.7.8). Die hinreichende Substanziiertheit der Schadenersatzforderungen wird dadurch bestätigt, als der Beschwerdeführer weder im Schreiben vom 21. Februar 2013, worin er sich auf den genannten Kontoauszug bezog (act. G 3.7.6), noch in der Einsprache vom 15. April 2013 (act. G 3.7.2) eine mangelnde Nachvollziehbarkeit der Schadenersatzforderung beklagte. Die in der Beschwerde erhobene Rüge des Rechtsvertreters hinsichtlich der unzureichenden Substanziiertheit dürfte wohl darauf zurück zu führen sein, dass die ihm von der Beschwerdegegnerin zugestellte CD-ROM (act. G 1.9) nicht die vollständigen Akten enthält, was ernsthafte Fragen an der digitalen Aktenführung der Beschwerdegegnerin aufwirft. So enthält die CD-ROM nicht die bis dahin aufgelaufenen Akten (Datum der Aktenverzeichnisse:
28. August 2013; Datum des letzten "Dok-Eing.-Datum" ist der 6. März 2013), sondern es fehlen darüber hinaus wesentliche bis zum 28. August 2013 aufgelaufene Akten (wie etwa die Schadenersatzverfügung vom 13. März 2013 sowie die in act. G 3.7.5 ff. enthaltene Korrespondenz und Berechnungsblätter). Weiterungen hierzu erübrigen sich indessen, da wie bereits erwähnt - dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verfügungsverfahrens die erforderlichen Grundlagen der Schadensberechnung mitgeteilt wurden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhielt sodann die dem Gericht von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten, welche die wesentlichen Berechnungsblätter (act. G 3.7.9 ff) und Kontoauszüge (act. G 3.2 f.) enthalten, zur Einsicht zugestellt (act. G 5). Insgesamt kam die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Substanziierungspflicht nach.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, Akontobeiträge bzw. Jahresbeiträge müssten durch Verfügung festgelegt werden. Für die Monate August, September, November und Dezember 2010 lägen keine Akonto-Beitragsverfügungen und es liege keine Verfügung über den Jahresbeitrag 2010 vor. Damit fehle es an einer Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadenersatz im Umfang der nicht verfügten Beiträge (act. G 1, Rz 88 ff.). Für die Begründung der Schadenersatzpflicht des Organs ist indessen im Rahmen des hier zu beurteilenden Pauschalverfahrens einzig massgebend, ob die Beitragspauschalen fällig geworden und unbezahlt geblieben sind (die Haftung bezieht sich denn grundsätzlich auch auf die geschuldeten Pauschalen und nicht die erst nachträglich zu ermittelnden effektiven Beiträge, vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2010, 9C_355/2010, E. 5.2.2 mit Hinweis) und aus formeller Sicht - dass die zuständige Ausgleichskasse den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend macht (Art. 52 Abs. 2 AHVG), weshalb sich Weiterungen zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den in keinem Zusammenhang mit Art. 52 AHVG stehenden Formvorschriften von Art. 24 f. der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) erübrigen, zumal die in Rechnung gestellten Aktontobeiträge und die diesbezüglich ergangenen Mahnungen weder von der Gesellschaft noch vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogen wurden.
5.
Weitere Haftungsvoraussetzung für die vorliegend massgebliche Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit.
Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass die Arbeitgeberin bei jeder Lohnzahlung die Beiträge der Arbeitnehmenden in Abzug zu bringen und zusammen mit den Beiträgen der Arbeitgeberinnen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Bei einer Lohnsumme von über Fr. 200'000.-hat die Arbeitgeberin die Beiträge monatlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Die Beitragszahlungsund Abrechnungspflicht ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat die Rechtsprechung festgehalten, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinn von Art. 52
Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 E. 2a mit Hinweisen).
Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesellschaft seit ihrem Anschluss an die Beschwerdegegnerin nur schleppend (vgl. etwa die Mahnungen in act. G 3.4.163,
G 3.4.146, G 3.4.137, G 3.4.72 und G 3.4.59) und regelmässig erst auf Betreibung hin (vgl. etwa act. G 3.4.46 und G 3.5.85) der Beitragspflicht nachgekommen ist. Die Beitragspflicht wurde seit der Abrechnungsperiode März 2010 nicht mehr vollumfänglich erfüllt (vgl. act. G 3.3). Die Gesellschaft bzw. der Beschwerdeführer als deren damaliges Organ (einziges Verwaltungsratsmitglied; act. G 3.7.23) haben damit die Beitragszahlungspflicht betreffend die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ausstände missachtet.
Daran ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das Amt des Verwaltungsrats lediglich treuhänderisch ausgeübt (act. G 1, Rz 58), nichts. Gemäss Art. 716 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen
(Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeitsund Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungsund Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim Verwaltungsrat. Deshalb hat jedes Mitglied des Verwaltungsrats sich periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, die nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (vgl. BGE 114 V 223 E. 4a). Der Beschwerdeführer kann sich deshalb, wenn es wie
beim Beitragswesen um die Verantwortung in Geschäften geht, mit denen er sich von
Gesetzes wegen befassen muss, nicht mit dem Einwand rechtfertigen, er habe keinen tatsächlichen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt. Denn selbst wenn er als "Strohmann" fungiert hätte, rührte die Widerrechtlichkeit aus dem Umstand, sich auf eine Organstellung eingelassen zu haben, die ihm die richtige gesetzlich vorgeschriebene Erfüllung dieses Amts verunmöglicht. Die Motive, die den Beschwerdeführer zur Übernahme dieses Mandats bewegten, braucht sich die Beschwerdegegnerin ohnehin nicht entgegen halten zu lassen. Als einziges Verwaltungsratsmitglied war er jedenfalls in einer Position, in der er die erforderlichen Abrechnungen und Zahlungen hätte veranlassen können und müssen (vgl. zum Ganzen Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. Dezember 2010, AHV 2010/9, E. 5.4.2). Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer unter Verweis auf seine unter dem Aspekt des Verschuldens vorgetragenen Ausführungen (vgl. hierzu nachstehende E. 6).
6.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich grobfahrlässig missachtet wurden.
Bei der Prüfung der Verschuldensfrage ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein Verschulden der Arbeitgeberin wie des verantwortlichen Organs vorliegen muss. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlich rechtlichen Aufgaben durch die Arbeitgeberin ohne weiteres einem qualifizierten Verschulden ihrer Organe gleichzusetzen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein Normverstoss von einer gewissen Schwere. Eine Nichtabrechnung Nichtbezahlung der Beiträge genügt noch nicht, um ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten Umstände zu würdigen. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist dabei ein Beurteilungskriterium, das im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinn der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen). Von einem qualifizierten Verschulden ist in der Regel auszugehen, wenn etwa eine Arbeitgeberin über längere Zeit ihre Abrechnungsund/oder Ablieferungspflichten nur schleppend bloss teilweise erfüllt. Gegen ein qualifiziertes Verschulden kann beispielsweise eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstands sprechen (BGE 121 V 244 E 4b mit
Hinweis). Bei der Verschuldensbeurteilung gilt ein objektiver Verschuldensmassstab, weshalb subjektive Entschuldbarkeit die Gründe für die Mandatsübernahme unbeachtlich sind (Ueli Kieser, Altersund Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit,
2. Auflage 2007, H 272 mit Hinweisen). Das Mass der gebotenen Sorgfalt hängt immer von den Umständen, wozu auch die Grösse der Firma und die Anzahl Verwaltungsräte gehören, ab. Bei einem einzigen Verwaltungsrat wie im vorliegend zu beurteilenden Fall gilt ein strenger Massstab (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010, 9C_325/2010, E. 5.1).
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seine Verantwortung wahr genommen und die Tätigkeit der Geschäftsführerin überwacht. Dazu seien regelmässig Besprechungen durchgeführt und periodisch die Buchhaltung geprüft worden (act. G 1, Rz 61).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es grundsätzlich dem verantwortlichen Organ obliegt, Gründe zu benennen, die ein Verschulden im Sinn von Absicht Grobfahrlässigkeit ausschliessen. Werden solche entlastenden Umstände nicht geltend gemacht nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010, 9C_325/2010, E. 4.1).
Weder aus den von der Beschwerdegegnerin (vgl. insbesondere die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2013, act. G 3.7.6, und die Einsprache vom 15. April 2013, act. G 3.7.2, worin der Beschwerdeführer gerade die unzureichende Information durch die Geschäftsführerin als Grund für den Austritt aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft nennt) noch den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten lassen sich Anhaltspunkte für die von ihm geltend gemachten regelmässigen Besprechungen und periodischen Buchhaltungsprüfungen entnehmen. Solche werden von ihm auch nicht benannt. Zur Untermauerung seiner Argumentation beantragt er einzig die Befragung von sich selbst, der Geschäftsführerin der Gesellschaft des für sein Treuhandunternehmen tätigen C. , der im Auftrag des Treuhandunternehmens die Meldung der Lohnsumme vornahm (vgl. etwa act.
G 3.4.205). Allein schon aufgrund des nahen Verhältnisses der genannten Personen zum Gegenstand erscheint fraglich, ob aus einer Befragung dieser Personen sachdienliche Erkenntnisse erwartet werden können. Zudem liegt der fragliche Sachverhalt inzwischen mehr als drei Jahre zurück. Dies kann indessen offen gelassen werden, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. G 1, Rz 62 ff.; insbesondere: "Er [der Beschwerdeführer] hatte insbesondere keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass die aufgelaufenen Beiträge beglichen werden würden [ ]", act. G 1, Rz 63) und aus den von ihm genannten Überwachungsvorkehren (regelmässige Besprechungen und periodische Prüfung der Buchhaltung) ohne weiteres zu schliessen ist, dass er zumindest Kenntnis von den Ausständen hatte. Angesichts dessen, dass er als einziges Verwaltungsratsmitglied amtete und die Ausstände nicht bloss einen kurzen Zeitraum (vgl. hierzu vorstehende E. 2) betreffen, erscheint es zumindest grobfahrlässig, dass der Beschwerdeführer nicht selbst für die Bezahlung der offenen Beiträge gesorgt bzw. zumindest deren Bezahlung durch die Geschäftsführerin weder sichergestellt noch (zeitnah) kontrolliert hat.
Soweit der Beschwerdeführer auf die schwierige wirtschaftliche Situation der Gesellschaft verweist (act. G 1, Rz 66 ff.), verkennt er, dass es nicht Sache der Ausgleichskasse ist, das wirtschaftliche Risiko eines Unternehmens zu tragen. Dem Beschwerdeführer wird ferner auch nicht das wirtschaftliche Scheitern der Gesellschaft, sondern einzig die Nichtbezahlung der Beiträge vorgeworfen. Dem Beschwerdeführer wird als grobe Fahrlässigkeit angelastet, dass er als einziges Verwaltungsratsmitglied nicht für die pünktliche Ablieferung der Sozialversicherungsbeiträge gesorgt hat. Deshalb sind für die Frage des Verschuldens die Gründe der schlechten finanziellen Lage nicht von Relevanz. Gerade deshalb, weil der Beschwerdeführer Kenntnis der Ausstände (vgl. vorstehende E. 6.2) und damit einhergehend der schwierigen finanziellen Situation hatte bzw. hätte haben müssen, hätte er primär für die Erfüllung der ihm als einzigem Verwaltungsratsmitglied obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen besorgt sein müssen (vgl. BGE 108 V 205 E. 3b). Vor diesem Hintergrund kann ihm der Vorwurf nicht erspart bleiben, dass er trotzdem ein weiteres Ansteigen der offenen Sozialversicherungsbeiträge nicht vermieden hat.
Insgesamt benennt der Beschwerdeführer keine überzeugenden Gründe, die sein Verhalten während seiner Amtsdauer als nicht grobfahrlässig erscheinen lassen. Ein Entlastungsgrund kann auch nicht in seinem Einwand erblickt werden, die nach seinem Austritt folgenden Verwaltungsräte hätten dafür zu sorgen gehabt, dass die rückständigen Beiträge bezahlt worden wären (act. G 1, Rz 78). Bei diesem Standpunkt verkennt der Beschwerdeführer nämlich, dass die hier zu beurteilenden Ausstände sowie die damit einhergehende Pflichtverletzung seine Amtsdauer betreffen und einzig er bis zu seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat verantwortlich für die schleppende und bloss teilweise Erfüllung der Ablieferungspflichten war. Ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin wird weder geltend gemacht noch ergibt sich ein solches aus den Akten.
7.
Schliesslich muss zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (AHI 1994 S. 204 mit Hinweisen). Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unterlassungen des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden gegeben. Hätte der Beschwerdeführer dafür gesorgt, dass die Gesellschaft ihren Beitragsablieferungspflichten nachkommt bzw. nur so viel an Lohn ausbezahlt wird, als die darauf unmittelbar von Gesetzes wegen entstandenen Beitragsforderungen gedeckt gewesen wären, wäre kein Schaden in dieser Höhe entstanden. Die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, es fehle der Kausalzusammenhang, begründet er im Wesentlichen damit, dass er zu Recht habe davon ausgehen dürfen, die Gesellschaft werde im weiteren Verlauf des Jahres 2011 in der Lage sein, die Beiträge aus eigener Kraft zu finanzieren (act. G 1, Rz 79 ff.). Wie bereits bei der Prüfung der Verschuldensfrage erwähnt (vgl. vorstehende E. 6.3), spielt bei der Kausalitätsbeurteilung einzig die unterbliebene pünktliche Ablieferung der Beiträge und der Vorwurf, dass er ein weiteres Ansteigen der offenen Sozialversicherungsbeiträge nicht vermieden hat, eine Rolle. Aus diesem Grund zielen auch die vom
Beschwerdeführer gegen den Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer begangenen Pflichtverletzungen und dem hier zu beurteilenden Schaden ins Feld geführten "Fehlleistungen nachfolgender Verwaltungsräte" (act. G 1, Rz 84) ins Leere.
8.
Nach dem Gesagten sind somit die Voraussetzungen für die Leistung von Schaden ersatz erfüllt. Rechtfertigungsund Exkulpationgründe liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet,
Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 131'381.55
(Fr. 122'184.75 + Fr. 9'196.80; act. G 3.7.4) einschliesslich Nebenkosten zu bezahlen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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